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Die ambulanten Pflegeversicherungsleistungen im Vergleich:
NEU - Ambulante Pflegeversicherungsleistungen ab 01.01.2017
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ALT - Ambulante Pflegeversicherungsleistungen bis 31.12.2016
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Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrages (zuvor "Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen") durch die Pflegekasse war bis zum 31.12.2014, dass ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des § 45a SGB XI vorlag. Zusätzliche Betreuungsleistungen konnten demnach sowohl Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III als auch Versicherte beanspruchen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung hatten, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht (sog. Pflegestufe-0-Fälle).
Seit 2015 wurde der Anspruch auf alle Pflegebedürftigen ausgeweitet. Damit besteht seither auch ein Anspruch z.B. bei Pflegestufe I ohne eingeschränkte Alltagskompetenz. Der monatliche Wert beträgt dabei bis 2016 104 EUR bzw. 208 Euro (bei erhöht eingeschränkter Alltagskompetenz) sowie ab 2017 in aller Regel 125 Euro monatlich.
Wichtig: Der Entlastungsbetrag kann angespart werden. Einige Pflegekassen setzten in der Vergangenheit hierfür aber zunächst einen Antrag voraus. Mit dem III. Pflegestärkungsgesetz hat der Gesetzgeber klargestellt, dass ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag und das damit verbundene Budget auch ohne gesonderten Antrag gegeben ist.